Durch unsere langjährigen Erfahrungen in Baumkontrollen sowie die FLL-Zertifizierung für Baumkontrollen, können wir für Sie ein fachlich fundierte Baumkontrolle zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen durchführen.
Wir überprüfen im Rahmen einer visuellen Baumkontrolle laut Ö-Norm L1122, Ihren Baumbestand auf Verkehrssicherheit. Unsere Dienstleistung richtet sich an Gemeinden, Hausverwaltungen, Institutionen und Privatpersonen.
Die Baumkontrolle sollte im belaubten als auch im unbelaubten Zustand der Bäume durchgeführt werden. Die Baumkontrollen hängen vom Alter und Zustand des Baumes ab. Eine jährliche Kontrolle der Bäume ist anzuraten.
Bei der Baumkontrolle erstellen wir für Sie einen Baumkataster, in dem alle relevanten Daten des zu erhebenden Baumes eingetragen werden. Auf Basis der erhobenen Daten erstellen wir ein individuelles Pflegekonzept. Dem Auftraggeber obliegt die Entscheidung zur Umsetzung der Pflegeempfehlung. Wir als dynamischer Familienbetrieb bieten gerne nach dem Prinzip „alles aus einer Hand „an.
Wir empfehlen eine jährliche Baumkontrolle, um einen guten Überblick über den Bestand und die Entwicklung der Bäume zu bekommen.
Eine Kontrolle ist auch nach jedem sicherheits- und baumrelevanten Ereignis (z.B. extreme Witterungsereignisse, Schadensfälle, erhebliche Veränderungen im Baumumfeld, erhebliche Eingriffe am Baum) vorzunehmen.
Für jeden Schaden der Ihr Baumbestand, ob im privaten oder öffentlichen Bereich verursacht, sind Sie als Grundeigentümer und/oder als bevollmächtigter Verwalter haftbar.
Eine Verkehrssicherheitskontrolle laut Ö-Norm L 1122 ist eine visuelle Sichtkontrolle nach augenscheinlichen Merkmalen, diese Baumkontrolle ist speziell für den Straßenfreiräume, Gehwege und Spielplätze gedacht.
Bei dieser Baumkontrolle werden die wichtigsten Daten des Baumes wie Art, Stammumfang, Höhe, Erhaltenswürdigkeit sowie alle Schadbilder für die Sicherheit festgestellt. Anhand von diesen Daten kann ein fachgerechter Baumschnitt für mehrere Jahre geplant werden.
In Wien und in manchen Gemeinden Österreichs benötigen Sie eine behördliche Genehmigung, um eine Baumrodung durchführen zu können. Wir erstellen Ihnen ein Gutachten, holen für Sie die Bewilligung und den rechtsgültigen Rodungsbescheid ein.
Zu unseren weiteren Tätigkeiten gehört auch die Resistograph – Untersuchung, die sogenannte Bohrwiderstandmessung.
Im Bohrprofil wird die relative Dichte des Holzes widergespiegelt. Anhand dieser Profilbohrung (Bohrwiderstandsmessung) werden Fäule, Hohlräume, Risse im Stamm erkannt.
1, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1319 – Absatz 6: Bauwerkshaftung
Der Besitzer des Gebäudes oder Werkes ist zum Ersatz verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
Absatz 6a: Durch einen Weg – Wegehalterhaftung
Es haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist. Zu einem Weg gehören auch Pflanzungen (Bäume).
Der Wegehalter haftet und es gilt die Beweislastumkehr (Der Eigentümer oder
Erfüllungsgehilfe muss beweisen, dass er alles getan hat, um eine Gefahr vom Nutzer abzuhalten)
2, ÖNORM L1122 – Baumpflege und Baumkontrolle
Erfordernisse der Befundung der Sichtkontrolle Seite 8.
Die Sichtkontrolle stellt eine sorgfältige, äußere, fachkundige Belichtung dar und erfolgt in regelmäßigen Abständen. Sie umfasst die Baumzustandserfassung, die Beurteilung der erhobenen Merkmale, der Vorschlag notwendiger Maßnahmen sind Bestandteile der Sichtkontrolle.
Die Zeitabstände für die Überprüfung der Verkehrssicherheit sind von den Pflegemaßnahmen abzukoppeln.
Eine jährliche Kontrolle ist anzustreben.
3, Oberster Gerichtshof Geschäftszahl 2Ob137/05v vom 03 11 2005
Der Besitzer eines Werkes haftet gemäß § 1319 ABGB, wenn das Schadensereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat.
Erforderlich sind jene Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden können.
Die in der Revision abermals aufgestellte Behauptung, das Fachwissen und die Methoden der periodischen Überprüfung der Verkehrssicherheit zur Beurteilung der Stand- und Bruchsicherheit von Bäumen habe sich erst im Jahr 2001 langsam zum Stand der Technik zu entwickeln begonnen, ist durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt.
D.h.: Die Baumkontrolle ist im öffentlichen und halböffentlichen Bereich zumutbar.